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   ArbG Berlin, 11.02.1988 - 19 Ca 135/87   

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ArbG Berlin, 11.02.1988 - 19 Ca 135/87 (https://dejure.org/1988,7259)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 11.02.1988 - 19 Ca 135/87 (https://dejure.org/1988,7259)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 11. Februar 1988 - 19 Ca 135/87 (https://dejure.org/1988,7259)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 745
  • BB 1988, 1828
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.01.2006 - 9 Ta 285/05

    Weiterbeschäftigung: Beeinflussung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs durch

    Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Berlin (vgl. Beschluss vom 11.02.1988 - 19 Ca 135/87 = NZA 1988 Seite 745 ff. - GS 1/84 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) findet sich keinerlei Anhaltspunkt in dem Beschluss des Großen Senates des Bundesarbeitsgerichtes, der darauf hindeutet, dass für die Beurteilung der zu einem günstigen Kündigungsschutzurteil hinzutretenden zusätzlichen Umstände nur dasjenige Gericht in Frage kommen könne, welches im Falle einer objektiven Klagehäufung zunächst über die Wirksamkeit der Kündigung entscheide.
  • LAG Hamm, 21.03.2011 - 1 Ta 130/11

    Aussetzung des zweiten Kündigungsschutzverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines in

    Dabei kann durchaus eine Rolle spielen, welcher Aufwand mit der Bewältigung der vom Arbeitsgericht inzidenter zu beantwortenden Vorfrage verbunden ist, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ausspruchs der zweiten Kündigung überhaupt noch Bestand hatte (vgl. Arbeitsgericht Berlin 11.02.1988 - 19 Ca 135/87 - NZA 1988, 745).
  • LAG Köln, 14.12.1992 - 11 Ta 234/92

    Aussetzung; Verfahrensaussetzung; Lohnklage; Vergütung; Annahmeverzug; Kündigung

    Teilweise wird sogar von einer Pflicht, nachrangige Lohnzahlungsklagen auszusetzen (ArbG Lingen, Beschluß vom 08.09.1988 - l Ca 690/88 - NZA 1989, 234; Beiermann, NZA 1987, 196 f.), jedenfalls aber davon ausgegangen, eine Verhandlungsaussetzung im Hinblick auf einen vorgreifliehen Bestandsschutzprozeß wäre auch ohne hinzutretende besondere Umstände im Regelfall ermessensfehlerfrei (ArbG Berlin, Beschluß vom 11.02.1988 - 19 Ca 135/87 NZA 1988, 745; LAG Frankfurt am Main, Beschluß vom 20.11.1986 - 12 Ta 262/86 - NZA 1987, 321; LAG.
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